No-Show im Restaurant oder beim Arzt: Wann Absagen Pflicht sind – und was es kosten kann

Ein Freitagabend in einem beliebten Restaurant: Alle Tische sind ausgebucht, doch mehrere Plätze bleiben leer – ohne Absage, ohne Erklärung. Solche „No-Shows“ sind in der Gastronomie kein Einzelfall, sondern ein wachsendes Problem. Wer eine Reservierung nicht wahrnimmt und sie nicht rechtzeitig absagt, handelt nicht nur unfair gegenüber dem Wirt, sondern riskiert unter Umständen sogar finanzielle Konsequenzen. Denn unter bestimmten Bedingungen dürfen Restaurants eine sogenannte No-Show-Gebühr erheben – und auch in Arztpraxen kann ein unentschuldigtes Fernbleiben teuer werden.
Als „No-Show“ bezeichnen Gastronomen und Dienstleister das Nichterscheinen eines Gastes trotz vorheriger Reservierung – ohne Absage. Was nach einem kleinen Versehen klingt, kann für Betriebe spürbare wirtschaftliche Folgen haben. Denn gerade in gut ausgelasteten Restaurants werden Tische gezielt freigehalten, Personal und Waren auf den erwarteten Besuch abgestimmt. Bleibt ein Gast fern, bleiben nicht nur Plätze leer – auch potenzieller Umsatz geht verloren.
Laut Christian Feierabend, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht, kommt es im Streitfall vor allem darauf an, ob das Restaurant den freigehaltenen Tisch zeitnah anderweitig vergeben konnte. Gelingt das nicht, sei theoretisch ein Schadenersatzanspruch gegen die Person denkbar, die reserviert hat und ohne Absage fernblieb. In der Praxis allerdings sei es für die Betriebe oft schwer, einen konkreten Verdienstausfall nachzuweisen, so der Jurist.
Auch wenn ein Schadenersatzanspruch theoretisch möglich ist – in der Realität greifen viele Restaurants zu einer anderen Maßnahme: der sogenannten No-Show-Gebühr. Dabei handelt es sich um eine pauschale Gebühr, die bei unentschuldigtem Nichterscheinen fällig wird. Solche Regelungen kommen vor allem bei Online-Reservierungen zum Einsatz, etwa in exklusiven Restaurants mit festem Menü und begrenzter Platzanzahl.
Wichtig ist dabei die rechtliche Grundlage: Laut Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern dürfen Gastronomen eine No-Show-Gebühr nur verlangen, wenn sie Gäste im Vorfeld klar und unmissverständlich darauf hingewiesen haben. Die Höhe kann dabei variieren – möglich sind feste Beträge oder eine Staffelung je nach Stornofrist. Fehlt ein solcher Hinweis, ist die Gebühr rechtlich nicht durchsetzbar.
Nicht nur in der Gastronomie kann ein versäumter Termin Folgen haben. Auch Arztpraxen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenanntes Ausfallhonorar verlangen, wenn Patientinnen oder Patienten unentschuldigt fernbleiben. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin.
Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass durch den versäumten Termin ein konkreter Verdienstausfall entstanden ist – etwa weil die Praxis den Zeitraum exklusiv für eine Behandlung reserviert hatte und keine andere Person kurzfristig nachrücken konnte. Besonders relevant ist das bei Fachärzten mit langen Wartezeiten oder spezialisierten Praxen, die mit festen Zeitslots arbeiten. Wer zu seinem Termin nicht erscheint, ohne vorher abzusagen, riskiert also auch hier finanzielle Konsequenzen.
Ob Restaurantbesuch oder Arzttermin: Wer absagen muss, sollte das so früh wie möglich tun. Das ist nicht nur ein Gebot der Höflichkeit, sondern kann auch helfen, unnötige Kosten zu vermeiden. Vor allem bei Online-Reservierungen lohnt sich ein genauer Blick in die Buchungsbedingungen – denn viele Restaurants weisen dort transparent auf mögliche No-Show-Gebühren hin.
Ein kurzer Anruf oder Klick genügt oft, damit der Tisch oder Termin anderweitig vergeben werden kann. Das entlastet nicht nur die Betriebe, sondern sorgt auch dafür, dass andere kurzfristig von frei gewordenen Kapazitäten profitieren. Wer regelmäßig reserviert, sollte sich zudem angewöhnen, Stornierungsfristen im Blick zu behalten – vor allem bei beliebten Adressen oder Spezialpraxen mit langer Vorlaufzeit.
rnd