Neue Richtlinien: So will der Staat Aggressionen gegen Ärzte bekämpfen.

Autor: erstellt von MCD • Quelle: Rynek Zdrowia, RPO • Veröffentlicht: 8. August 2025 17:30
Der Kommissar für Menschenrechte (RPO) hat die Richtlinien des Generalstaatsanwalts zur Durchführung von Verfahren in Fällen veröffentlicht, die im Zusammenhang mit Straftaten stehen, die zum Nachteil von Personen begangen wurden, die Gesundheitsdienste erbringen.
- Der Menschenrechtskommissar wurde in Fälle von Aggression gegen Mediziner verwickelt
- Der Generalstaatsanwalt hat neue Richtlinien für Strafverfolgungsbehörden herausgegeben.
- Ziel der Richtlinien ist es, rechtliche und strafrechtliche Reaktionen auf Straftaten gegen medizinisches Fachpersonal zu vereinheitlichen.
Die zunehmende Gewalt gegen Ärzte, Pflegepersonal und Sanitäter hat eine breite Diskussion über die Verbesserung der Sicherheit von Mitarbeitern im Gesundheitswesen ausgelöst. Jüngste Tragödien, bei denen Patienten Ärzte und Sanitäter tödlich verletzten, haben die Bevölkerung dazu veranlasst, nach Lösungen in diesem Bereich zu suchen.
Auch der Menschenrechtskommissar schaltete sich in die Angelegenheit ein und forderte eine Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft an. Als Antwort darauf erhielt er kürzlich entwickelte neue Richtlinien für Strafverfolgungsbehörden zur Durchführung von Ermittlungen bei Straftaten gegen Gesundheitsdienstleister.
Ziel der Richtlinien ist es, wie es in der Begründung heißt, „die Verfahrensregeln bei Straftaten gegen Personen zu vereinheitlichen, die im Gesundheitswesen, in der Ersten Hilfe oder im Rettungswesen tätig sind, sowie gegen sonstige Personen, die unter den Schutz des Amtsträgerstrafgesetzbuches fallen.“
Ihrer Freilassung gingen Treffen zwischen Vertretern des Obersten Ärzterats und der Nationalen Staatsanwaltschaft voraus.
Der stellvertretende Kommissar für Menschenrechte, Stanisław Trociuk, bat den Nationalstaatsanwalt Dariusz Korneluk, neue Richtlinien zu übermitteln.
Neue Richtlinien der GeneralstaatsanwaltschaftIn der Einleitung der Leitlinien wird auf das zunehmende Phänomen verbaler und körperlicher Aggression bei der medizinischen Versorgung unter Bedingungen einer plötzlichen Bedrohung der Gesundheit oder des Lebens des Patienten sowie in Einrichtungen hingewiesen, die medizinische Tätigkeiten ausüben und Gesundheitsdienste anbieten, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
Der ehemalige Generalstaatsanwalt Adam Bodnar räumte in der Einleitung zu den Richtlinien ein, dass Informationen über Fälle von Übergriffen auf Menschen, die Rettungseinsätze durchführen oder medizinische Dienste leisten, wiederholt die öffentliche Meinung empört und ein Gefühl der Bedrohung sowie den Glauben an die Hilflosigkeit der Strafverfolgungsbehörden geweckt hätten.
Gleichzeitig, so betonte er, bieten die gesetzlichen Bestimmungen eine breite Palette von Instrumenten für eine unvermeidliche und echte strafrechtliche Reaktion, wobei die Aktivität und inhaltliche Beteiligung des Staatsanwalts ein wichtiges Element sei.
Daher hielt es die Generalstaatsanwaltschaft für äußerst wichtig, die besondere Aufmerksamkeit der Staatsanwälte auf die Gewährleistung einer effizienten rechtlichen und strafrechtlichen Reaktion in Verbindung mit einer unvermeidlichen und gerechten Bestrafung zu lenken. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass die bestehenden Richtlinien die Erreichung dieser Ziele nicht ausreichend gewährleisteten und in einigen Fällen sogar veraltet waren.
Daher wurde beschlossen, das Vorgehen der Staatsanwaltschaften in Fällen von Straftaten gegen Personen zu vereinheitlichen, die im Gesundheitswesen, in der Ersten Hilfe oder bei Rettungseinsätzen tätig sind, sowie gegen andere Personen, die amtliche und berufliche Aufgaben erfüllen und unter bestimmten Bestimmungen den Schutz des Strafgesetzbuchs für Amtsträger genießen. Die Staatsanwaltschaft hat folgende Richtlinien erlassen:
- Liegen Hinweise auf einen Vorfall vor, der möglicherweise eine Straftat gegen Angehörige der Gesundheitsberufe, Ersthelfer, Rettungskräfte oder sonstige Personen darstellt, die im Rahmen ihrer Dienst- und Berufstätigkeit aufgrund besonderer Regelungen den Schutz von Amtsträgern genießen, sind diese unverzüglich zu überprüfen. Bestätigen sich diese Hinweise, sind umgehend vorbereitende Verfahren einzuleiten.
- Die Leiter der gemeinsamen Organisationseinheiten der Staatsanwaltschaft sollten bei der Sicherstellung der laufenden Zusammenarbeit mit den zur Durchführung vorbereitender Verfahren befugten Stellen dafür sorgen, dass sie von diesen unverzüglich Informationen über jeden Fall der Einleitung eines Verfahrens zum Nachteil der unter Punkt 1 genannten Personen sowie über den Erlass einer Entscheidung zur Anklageerhebung erhalten.
- Nach Erhalt der in Punkt 2 genannten Informationen sollte der Staatsanwalt prüfen, ob im konkreten Fall Gründe für die Anwendung präventiver Maßnahmen vorliegen, wobei er insbesondere die Notwendigkeit berücksichtigt, den Verdächtigen von der Begehung einer neuen schweren Straftat abzuhalten.
- Bei der Feststellung einer Straftat, insbesondere bei Taten nach § 222 Abs. 1 StGB, § 223 Abs. 1 und 2 StGB, § 224 Abs. 2 und 3 StGB oder § 226 Abs. 1 StGB, ist jeweils zu prüfen, ob die Umstände ihrer Begehung die Annahme der in § 57a Abs. 1 StGB genannten Einstufung rechtfertigen.
- Die Leiter der gemeinsamen Organisationseinheiten der Staatsanwaltschaft sollen in Abstimmung mit den Kommandeuren der jeweiligen Polizeieinheiten darauf hinwirken, die Grundsätze der Zusammenarbeit so auszugestalten, dass Fälle, die die Voraussetzungen des § 517b StPO erfüllen, im beschleunigten Verfahren geprüft werden.
- Schlussfolgerungen hinsichtlich der Strafzumessung sollten unter Berücksichtigung einschlägiger Richtlinien und vor allem einer umfassenden Bewertung des Ausmaßes des sozialen Schadens der Taten formuliert werden. In besonders begründeten Fällen sollten mildere Strafen oder Strafen am unteren Ende des gesetzlichen Strafrahmens vorgeschlagen werden, insbesondere unter Berücksichtigung der Einstellung und der kritischen Haltung des Täters gegenüber der Tat.
- Der Staatsanwalt ist in jedem Fall verpflichtet, einen Antrag auf Anordnung der in Artikel 46 § 1 und 2 des Strafgesetzbuchs genannten Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens, einer Entschädigung für den erlittenen Schaden oder eines exemplarischen Schadensersatzes beim Gericht zu prüfen und dabei sicherzustellen, dass die beantragten Beträge der Höhe des durch die Straftat verursachten Schadens oder der Art des dem Geschädigten entstandenen Schadens realistisch entsprechen.
- Unter Berücksichtigung der Lage des Geschädigten sollte erwogen werden, einen Antrag nach Artikel 43b des Strafgesetzbuches zu stellen und das Gericht zu bitten, das Urteil unter Angabe der Art und Weise der Vollstreckung dieser Strafmaßnahme öffentlich bekannt zu machen. Erwogen werden sollte auch, das Gericht zu bitten, dem Geschädigten die Verpflichtung aufzuerlegen, sich bei ihm zu entschuldigen, sowie, soweit rechtlich zulässig, weitere Verpflichtungen gemäß Artikel 72 § 1 des Strafgesetzbuches.
- Die in Punkt 6 genannten Anforderungen an die Strafanträge sind auch bei der Vereinbarung mit dem Beschuldigten zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung von § 335 Abs. 1 oder 2 StPO vorliegen, sowie bei der Beurteilung des Antrags des Beschuldigten nach § 338a StPO oder § 387 Abs. 1 StPO.
- Bei der Beurteilung des Urteils analysieren der Gerichtsschreiber und der Vorgesetzte die Angemessenheit der verhängten Strafen und Straf- und Entschädigungsmaßnahmen im Hinblick auf den Grad der sozialen Schädlichkeit und die dem Täter zur Last gelegten Umstände der Begehung der Straftat. Wenn sie als grob unverhältnismäßig erachtet werden, sollten sie die Einlegung eines Einspruchs oder die Vorbereitung einer Berufung in Erwägung ziehen.
- Bei der Bereitstellung von Informationen an die Medien sollten die sozialen und präventiven Aspekte der präsentierten Daten sowie die rechtlich geschützten Interessen der Geschädigten berücksichtigt werden. Es ist stets zu bedenken, dass Geschädigte den im Strafgesetzbuch für Amtsträger vorgesehenen Schutz genießen.
- Die in § 65 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Verordnung genannten Tätigkeiten im Rahmen der internen behördlichen Aufsicht sollen auf die Erreichung der Ziele der Richtlinie ausgerichtet sein und die effiziente Durchführung und Erledigung des vorbereitenden Verfahrens gewährleisten.
- Im Rahmen der durchgeführten Überwachung erstellt die Abteilung für vorbereitende Verfahren der Nationalen Staatsanwaltschaft bis Ende März jeden Jahres auf Grundlage der von den regionalen Staatsanwaltschaften bereitgestellten Informationen einen Jahresbericht über die Verfolgung dieser Kategorie von Straftaten sowie Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Richtlinien.
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